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Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen neu geregelt

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Thaut Images-9610279Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Erfassung der Privatfahrten von betrieblichen Kfz neu geregelt.

Grundsätzlich ist für den Fall, dass mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören, der pauschale Nutzungswert für jedes Fahrzeug anzusetzen, welches von dem Steuerpflichten oder von einer Person seiner Privatsphäre genutzt wird.

Dies gilt nicht, wenn, der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass der Wagen ausschließlich betrieblich genutzt wird, weil dieser für eine private Nutzung nicht geeignet ist oder
·        der Wagen ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen wurde oder
·        das Kfz entsprechend der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung steht.

Gibt der Steuerpflichtige an, dass das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist dieser Angabe aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kfz kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Dies ist auch der Fall, wenn zum Steuerpflichtigen gehörende Personen seiner Privatsphäre betriebliche Kfz privat nutzen und je Person das Kfz mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird.

Bei einer gemeinsamen Nutzung des Kraftfahrzeuges durch den Steuerpflichtigen und seinen Arbeitnehmern bei Privatfahrten, ist der pauschale Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend durch die Anzahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

( Quelle: IHK Schwerin, Bild © Thaut Images – fotolia.com )


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